Spukhäuser, beseitigter Hausschwamm, ehemalige Altlasten, Überschwemmungsschäden, Verbrechen im Objekt oder der Selbstmord des Vorbesitzers – wenn solche Ereignisse bekannt werden, stellt sich für Immobilienbewerter die Frage: Welchen Einfluss haben die Ereignisse auf den Verkehrswert, auch wenn der Mangel längst behoben ist?
Gemäß den Musteranwendungshinweisen zur ImmoWertV (ImmoWertA) kann ein merkantiler Minderwert aufgrund eines fortdauernden Imageschadens am Markt gerechtfertigt sein. Doch die Praxis zeigt: Die Abgrenzung ist manchmal schwierig, die Bewertung und Begründung herausfordernd.
Zentrale Fragen
Wann ist ein merkantiler Minderwert anzusetzen – und wann nicht?
Welche Kategorien und Größenordnungen sind marktüblich?
Wie kann ich den Ansatz im Gutachten begründen und dokumentieren?
Was sagt die aktuelle Rechtsprechung?








