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Satzung des DVW e.V. - Gesellschaft für Geodäsie, Geoinformation und Landmanagement

In der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 12.10.2020, eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Marburg am 05.02.2021 - VR 602

Präambel

Der DVW wurde am 16. Dezember 1871 als technisch-wissenschaftlicher Verein mit dem Namen Deutscher Geometer-Verein (D.G.V.) in Coburg gegründet. Ziel der damaligen Vereinsgründung war es, das „gesamte Vermessungswesen, namentlich durch Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse und praktischer Erfahrungen zu heben und zu fördern“. Am 30. November 1919 wurde der D.G.V. zum Deutscher Verein für Vermessungswesen (D.V.V.) ausgebaut. Dabei wurden die unterschiedlich zusammengesetzten und unterschiedliche Interessen vertretenden Zweigvereine des D.G.V. in einen Großverein und seine Landesvereine umgegliedert. Ab 1. April 1922 lautete die Abkürzung D.V.W. Da nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges in Deutschland zunächst alle Vereine verboten wurden, bildete sich in den Jahren 1947–1949 in den Besatzungszonen, jedoch nur in jenen der westlichen Alliierten, eine Reihe von neuen Vereinen für Vermessungswesen, die sich am 7. und 8. März 1950 in Marburg wieder zum Deutschen Verein für Vermessungswesen (DVW) zusammenschlossen. Der DVW ist seit der Satzungsänderung im Jahr 2000 ein Verbändeverein, d. h., er hat die jeweiligen Landesvereine als Mitglieder. Mit Satzungsänderung im Jahr 2011 wurde der Deutsche Verein für Vermessungswesen in „DVW - Gesellschaft für Geodäsie, Geoinformation und Landmanagement e. V.“ umbenannt.

Seit 1872 fanden Hauptversammlungen des Vereins statt. Später entwickelte sich hieraus der Deutschen Geodätentag, bestehend aus Fachkongress und Fachfirmenausstellung. Ab 1995 wurde hierfür Bezeichnung INTERGEO®Kongress und Fachmesse für Geodäsie, Geoinformation und Landmanagement eingeführt. Die an jährlich wechselnden Standorten veranstaltete INTERGEO® hat sich über die Jahre zur weltgrößten Kongressmesse für die Bereiche Geodäsie, Geoinformation und Landmanagement entwickelt.

Im Hinblick auf ein einheitliches Auftreten des Vereins, insbesondere bezogen auf die öffentliche Wahrnehmung - auch international - wurde im Jahr 2018 von der Mitgliederversammlung beschlossen, den Namen des Vereins in „DVW e. V.“ zu ändern. Dies verbunden mit dem Ziel, dass auch die jeweiligen Landesvereine ihre Namen auf „DVW [Bezeichnung des Bundeslandes] e. V.“ anpassen möchten.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Name des Vereins ist DVW e. V.

       Der konkretisierende Zusatz Gesellschaft für Geodäsie, Geoinformation und Landmanagement wird beigefügt, gehört jedoch nicht zum eingetragenen Vereinsnamen.

  1. Der Sitz des Vereins ist Marburg/Lahn.
  2. Die Geschäftsstelle des Vereins muss nicht am Sitz des Vereins unterhalten werden.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Hierzu will der Verein die gemeinsamen, gemeinnützigen Ziele und Belange seiner Mitglieder in den Bereichen Geodäsie, Geoinformation und Landmanagement vertreten, fördern und koordinieren sowie die fachlichen Entwicklungen und praktischen Erfahrungen vermitteln.
  3. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    • die Veranstaltung von bzw. die Mitwirkung an Kongressen, Seminaren und sonstigen Fachveranstaltungen,
    • die Einrichtung von Arbeitskreisen,
    • die Herausgabe von Publikationen,
    • Maßnahmen auf dem Gebiet der Fort- und Weiterbildung und deren Qualitätssicherung,
    • die Zusammenarbeit mit fachverwandten Vereinigungen und Organisationen des In- und Auslandes,
    • die Beratung und Information gesetzgebender Körperschaften, öffentlicher Verwaltungen und sonstiger Entscheidungsträger,
    • die Darstellung der Vereinsziele in der Öffentlichkeit,
    • die Vergabe von Stipendien und Preisen.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Die Mitgliederversammlung kann die Zahlung pauschaler Vergütungen für Arbeits- und Zeitaufwand (Tätigkeitsvergütungen) an die Mitglieder des Präsidiums und die Mitglieder anderer Gremien und sonstiger Einrichtungen des Vereins beschließen. Die Tätigkeitsvergütung darf nicht unverhältnismäßig hoch sein.

§ 3 Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins sind
    • die nachfolgend aufgeführten Landesvereine:

      - DVW Baden-Württemberg e. V.
      - DVW Bayern e. V.
      - DVW Berlin-Brandenburg e. V. – Gesellschaft für Geodäsie, Geoinformation und Landmanagement
      - DVW - Hamburg/Schleswig-Holstein e. V. – Gesellschaft für Geodäsie, Geoinformation und Landmanagement
      - DVW Hessen e. V.
      - Deutscher Verein für Vermessungswesen (DVW) Landesverein Mecklen-burg/Vorpommern e. V. - Gesellschaft für Geodäsie, Geoinformation und Landma-nagement -
      - DVW Niedersachsen/Bremen e. V. - Gesellschaft für Geodäsie, Geoinformation und Landmanagement
      - DVW Nordrhein-Westfalen e. V. - Gesellschaft für Geodäsie, Geoinformation und Landmanagement
      - DVW Rheinland-Pfalz e. V., Gesellschaft für Geodäsie, Geoinformation und Landma-nagement
      - DVW Saarland e. V.
      - DVW Sachsen e. V.
      - Deutscher Verein für Vermessungswesen (DVW) Sachsen-Anhalt e. V. - Gesellschaft für Geodäsie, Geoinformation und Landmanagement -
      - Deutscher Verein für Vermessungswesen, Landesverein Thüringen e. V.
      oder deren Rechtsnachfolger,

    •  die Mitglieder seines Präsidiums (persönliche Mitglieder)

  2. Neben den Mitgliedern zu Ziffer 1 können nur solche Institutionen Mitglied des Vereins werden, die eine eigene Rechtspersönlichkeit haben und deren Satzung nicht im Widerspruch zur Satzung des Vereins steht. Eine Mitgliedschaft scheidet jedoch aus, wenn der Vereinszweck in wesentlichen Teilen dem Vereinszweck eines Mitglieds nach Ziffer 1 Buchst. a) entspricht.
  3. Der Verein kann natürliche Personen, welche sich um den Verein besonders verdient gemacht oder die Vereinsziele besonders gefördert haben, zu Ehrenmitgliedern, - ohne Stimm- und Antragsrecht -, ernennen.
  4. Die Mitgliedschaft zum Verein wird erworben
    • von den Mitgliedern zu Ziffer 1 Buchst. a) durch formlos zulässige vom Verein bestätigte Erklärung;
    • von den Mitgliedern zu Ziffer 1 Buchst. b) durch Annahme der Wahl in das Präsidium sowie bei Geschäftsführern der DVW GmbH, die nicht Arbeitnehmer / Arbeitnehmerin in Diensten des DVW e. V. sind, durch die Annahme der Bestellung zum Geschäftsführer / in der DVW GmbH;
    • von den Mitgliedern zu Ziffer 2 und 3 durch Beschluss der Mitgliederversammlung (§ 6 Ziff. 5).

 § 4 Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge zu zahlen.
  2. Die Mitglieder sind weiter verpflichtet, die bei ihnen geführten persönlichen Daten ihrer Einzelmitglieder dem Verein zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke zur Verfügung zu stellen.
  3. Die Mitglieder zu § 3 Ziffer 1. Buchst. a) beziehen die zfv – Zeitschrift für Geodäsie, Geoinformation und Landmanagement für ihre Einzelmitglieder.
  4. Die Mitgliedschaft gemäß § 3 Ziffer 1 Buchst. a) und Ziffer 2 endet durch Kündigung oder Ausschluss. Diese Mitgliedschaft kann mit einer Frist von zwei Kalenderjahren zum Schluss eines jeden Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
  5. Die persönliche Mitgliedschaft der Präsidiumsmitglieder (§ 3 Ziffer 1 Buchst. b)) endet mit Ausscheiden aus dem Präsidium.
  6. Der Ausschluss eines Mitglieds ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Hierzu ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden und vertretenen Mitglieder notwendig.

§ 4 (a) Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder (Landesvereine, Institutionen (§ 3 Ziffer 2), Präsidiums- und Ehrenmitglieder) bzw. deren Einzelmitglieder (Mitglieder der Landesvereine) verarbeitet. Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.
  2. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten der Einzelmitglieder regelt das Mitglied im Verhältnis mit seinen jeweiligen Einzelmitgliedern. Es ist Aufgabe des Mitglieds, seinen Einzelmitgliedern mitzuteilen, dass und welche Daten verarbeitet werden und dass diese an den DVW übermittelt werden.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten oder bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  4. Der Verein gibt personenbezogene Daten ausschließlich in Erfüllung seiner Aufgaben an andere Vereine und Organisationen weiter, um den Vereinszweck gem. § 2 Ziffer 3 erfüllen zu können.
  5. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied bzw. deren Einzelmitglied insbesondere das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch.
  6. Daten von Mitgliedern, zugehörigen Einzelpersonen und Funktionsträgern werden nach Austritt aus dem DVW bzw. Beendigung der Tätigkeit gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht. Daten von Funktionsträgern können auch über deren Ausscheiden hinaus gespeichert bleiben, wenn dies aus Gründen der Dokumentation der Historie erforderlich ist.
  7. Vom Präsidium kann eine Datenschutzordnung beschlossen werden. In dieser können weitere Datenschutzregelungen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten im Verein niedergelegt werden.
  8. Soweit erforderlich bestellt das Präsidium zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz einen Datenschutzbeauftragten.

§ 5 Vereinsorgane

  1. Organe des Vereins sind
  • die Mitgliederversammlung,
  • das Präsidium (Vorstand).
  1. Zur Unterstützung der Vereinsorgane kann das Präsidium einen Beirat bestellen.
  2. Das Präsidium kann einen Verwaltungsleiter / eine Verwaltungsleiterin nach der Wahl durch die Mitgliederversammlung in den Dienst des Vereins nehmen und mit ihm / ihr einen entsprechenden Vertrag abschließen.
  3. Über alle Sitzungen und Verhandlungen der Vereinsorgane und des Beirates sind Niederschriften zu fertigen. Beschlüsse sind im Wortlaut aufzunehmen. Die Niederschriften sind von dem Versammlungsleiter / der Versammlungsleiterin und dem Protokollführer / der Protokollführerin zu unterzeichnen.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Der Präsident / die Präsidentin soll zweimal jährlich eine Mitgliederversammlung mit einer Ladungsfrist von mindestens vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Eine dieser Mitgliederversammlungen ist spätestens 6 Wochen nach Vorlage der Jahresrechnung unter Beifügung derselben einzuberufen. Die Mitgliederversammlung kann auch als Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden.
  3. Gegenstand der Mitgliederversammlung, zu der die Jahresabrechnung vorgelegt wird, ist u.a.
  • die Erläuterung, Feststellung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung und den vom Präsidium vorgelegten Haushaltsentwurf,
  • die Entlastung des Präsidiums.
  1. Die Mitgliederversammlung wählt
  • die Mitglieder des Präsidiums (§ 7),
  • den Verwaltungsleiter / die Verwaltungsleiterin (§ 5).
  1. Die Mitgliederversammlung beschließt des Weiteren über
  • die Billigung der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung,
  • die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
  • grundsätzliche Angelegenheiten für die Durchführung von Kongressen, Seminaren und sonstigen Fachveranstaltungen sowie im Zusammenhang mit der Herausgabe von periodischen Publikationen,
  • alle Rechtsgeschäfte des Vereins, einschließlich derjenigen zur Begründung von Dauerschuldverhältnissen, mit einem Volumen von mehr als 30.000 Euro im Einzelfall, es sei denn, dass diese Rechtsgeschäfte bereits in einem beschlossenen Haushaltsentwurf beinhaltet sind,
  • Anträge von Mitgliedern,
  • die Aufnahme weiterer Mitglieder und die Ernennung von Ehrenmitgliedern (§ 3),
  • die Mitgliedschaft des Vereins in fachverwandten Vereinigungen und Organisationen des In- und Auslandes sowie die Vertretung in deren Gremien,
  • die Ernennung weiterer Schriftleiter /  Schriftleiterinnen der zfv - Zeitschrift für Geodäsie, Geoinformation und Landmanagement,
  • die Mitgliedschaft in den Arbeitskreisen,
  • die Bestellung von zwei Kassenprüfern / Kassenprüferinnen,
  • die Verleihung der Helmert-Gedenkmünze,
  • Satzungsänderungen (§ 9),
  • den Ausschluss von Mitgliedern (§ 4),
  • die Auflösung des Vereins (§ 10).
  1. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen vor der Versammlung dem Präsidenten / der Präsidentin schriftlich mitzuteilen. Verspätete oder erst während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge können nach Beschluss der Mitgliederversammlung beraten werden. Beschlüsse über solche Anträge sind nur dann zulässig, wenn der Beschlussgegenstand bei der Einberufung der Mitgliederversammlung bezeichnet wurde.
  2. In der Mitgliederversammlung hat jedes persönliche Mitglied eine Stimme. Personenvereinigungen haben jeweils eine Stimme pro angefangene 500 Mitglieder.
  3. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten / der Präsidentin.
  4. Mitgliedsvereine, die mehr als eine Stimme haben, können von ihrem Stimmrecht nur einheitlich Gebrauch machen.
  5. Die Zahl der in der Mitgliederversammlung Teilnahmeberechtigten ist bei den Personenvereinigungen, die Mitglied des Vereins sind, begrenzt auf eine Person je angefangene 1.000 Mitglieder der Personenvereinigung.
  6. Jedes Mitglied ist berechtigt, ein anderes Mitglied zur Ausübung seines eigenen Stimmrechts zu bevollmächtigen. Die Bevollmächtigung bedarf der Textform und ist beim Präsidium zu hinterlegen.
  7. Auf schriftliches Verlangen von mindestens ¼ der Mitglieder muss eine Mitgliederversammlung binnen angemessener Frist einberufen werden.
  8. Die Niederschriften über die Mitgliederversammlungen sind den Mitgliedern unverzüglich zuzuleiten.

§ 7 Präsidium

  1. Das von der Mitgliederversammlung gewählte Präsidium setzt sich zusammen aus
  • dem Präsidenten / der Präsidentin,
  • bis zu vier Vizepräsidenten / Vizepräsidentinnen,
  • dem Vizepräsidenten / der Vizepräsidentin für Finanzen (Schatzmeister / Schatzmeisterin) und
  • einem / einer federführenden zfv-Schriftleiter / zfv-Schriftleiterin, zu wählen aus der Gruppe der zfv-Schriftleiter / zfv-Schriftleiterinnen.
  • Unabhängig von der Wahl der betroffenen Person durch die Mitgliederversammlung gehören dem Präsidium, als weitere vertretungsberechtigte Präsidiumsmitglieder die Geschäftsführer / Geschäftsführerinnen der DVW GmbH als geborene Mitglieder an. Dies gilt nicht für einen / eine Geschäftsführer/in, der / die zugleich als Arbeitnehmer / Arbeitnehmerin in Diensten des DVW e. V. steht.
  1. Der Präsident / die Präsidentin, ein Vizepräsident / eine Vizepräsidentin und der Vizepräsident / die Vizepräsidentin für Finanzen einerseits sowie die anderen Vizepräsidenten / Vizepräsidentinnen und der zfv-Schriftleiter / die zfv-Schriftleiterin andererseits werden im Abstand von 2 Jahren auf die Dauer von 4 Jahren gewählt (jeweils Wahlperiode), wobei die mehrfache Wiederwahl zulässig ist. Die Amtszeit beginnt jeweils am 1. Januar des auf das Wahldatum folgenden Jahres. Soweit keine Wiederwahl erfolgte, endet zu diesem Zeitpunkt die Amtszeit des bisherigen Präsidiumsmitgliedes. Soweit eine Nachwahl/Ersatzwahl innerhalb einer Wahlperiode erfolgt, beginnt die Amtszeit abweichend von den Sätzen 1 und 2 mit der Annahme der Wahl und endet, soweit keine Wiederwahl erfolgt, zu dem Zeitpunkt, zu dem die Wahlperiode, für die die Nachwahl/Ersatzwahl erfolgte, endet (verkürzte Wahlperiode).
  2. Das Präsidium hat die Stellung des Vereinsvorstandes. Es führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Es hat insbesondere innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss eines Geschäftsjahres die Jahresrechnung aufzustellen. Die Geschäftsverteilung im Präsidium regelt eine vom Präsidium zu erlassende Geschäftsordnung.
  3. Das Präsidium wird unterstützt durch eine Geschäftsstelle.
  4. Mitglieder des Präsidiums dürfen nicht in Organen der Landesvereine (§ 3 Ziffer 1 Buchst. a)) bzw. sonstigen Mitglieder-Personenvereinigungen (§ 3 Ziffer 2) Funktionen ausüben.
  5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Präsidenten / die Präsidentin oder durch einen Vizepräsidenten / eine Vizepräsidentin, jeweils in Gemeinschaft mit einem weiteren Mitglied des Präsidiums.
  6. Die Mitglieder des Präsidiums, die auch Geschäftsführer der DVW GmbH sind, sind für Rechtsgeschäfte mit der DVW GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
  7. Intern gilt: Zu allen Rechtsgeschäften des Vereins, einschließlich derjenigen zur Begründung von Dauerschuldverhältnissen, mit einem Volumen von mehr als 30.000 Euro im Einzelfall, bedarf das Präsidium eines zustimmenden Beschlusses der Mitgliederversammlung, es sei denn, dass diese Rechtsgeschäfte bereits in einem beschlossenen Haushaltsentwurf beinhaltet sind.

§ 8 Beirat

  1. Das Präsidium kann durch Beschluss einen Beirat bestellen. Über die Zusammensetzung des Beirates entscheidet das Präsidium ebenfalls durch Beschluss. Das Präsidium kann auch einzelne Mitglieder durch Beschluss in den Beirat berufen und abberufen. Das Präsidium kann den Beirat durch Beschluss auch wieder auflösen.
  2. Der Beirat berät das Präsidium in strategischen Fragen der Weiterentwicklung des DVW e. V.
  3. Ist ein Beirat bestellt, lädt der Präsident / die Präsidentin den Beirat im Regelfall einmal pro Jahr zu einer Sitzung ein. Beiratssitzung kann auch als Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden.

§ 9 Satzungsänderungen

  1. Ein Antrag auf Satzungsänderung muss schriftlich begründet und mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden.
  2. Änderungen der Satzung werden von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden und vertretenen Mitglieder beschlossen.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss seiner Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden und vertretenen Mitglieder. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins ist den Mitgliedern als eigener Tagesordnungspunkt nach den Vorschriften dieser Satzung mit Begründung bekannt zu geben. Eine Auflösung erfolgt ferner bei Wegfall des satzungsgemäßen Zweckes.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins im Verhältnis der im Zeitpunkt der Auflösung, Aufhebung oder Wegfalls steuerbegünstigter Zwecke vorhandenen Mitgliederzahlen an die Mitglieder zu § 3 Ziffer 1 Buchst. a) und § 3 Ziffer 2., soweit es sich um steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung handelt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

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