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die Gesetzgebung für eine Kooperation auf See

KRITIS - Herausforderung:

Die bekannte Faustregel 70-80-90 (70% Wasser bedeckt unsere Erde, 80% aller Menschen leben an der Küste und 90% des internationalen Handels werden über See transportiert) begünstigt im Küstenvorfeld – also auch in unseren Gewässern - unmittelbar die Bildung von Offshore-Infrastrukturen; zum Zweck des Transports werden Brückenbauwerke, Pipelines bis hin zu Unterwasserverkabelungen installiert; zum Zweck des Erntens Bohrinseln, Aquakulturen bis hin zu in Parks zusammengefassten Strömungs- respektive Windenergieanlagen errichtet. Natürlich kann man die Sensoriken und Aktoren dual-use für die erste Stufe einer Früherkennung im CSW-Lagebild (Confined and Shallow Water) zum Schutz von KRITS auf See nutzen; dazu müssen die Daten fusioniert, Anomalien erkannt, und ein Lagebewußtsein generiert werden. Unter der Annahme, dass alle Besitzer und Eigentümer der Infrastrukturen kooperieren und gerne ihre Hochwert-Daten von See für das gemeinsame Lagebild zur Verfügung stellen, sind technische Herausforderungen für eine Umsetzung weitestgehend gelöst. Das Problem ist für das deutsche Seegebiet (TTW, < 12 NM) die rechtliche Situation (AWZ durch Bund und Küstenbereich durch die Länder) bei der Datenkooperation.

Blendet man den Spezialfall aus, das Helgoland zwar zu Deutschland aber nicht zu Europa gehört (Export ins EU-Ausland) und damit - wenn wir zu uns ehrlich sind - auch der Datenversand eine BAFA-Exportgenehmigung mit aufwendigen Anträgen in ein Drittland benötigt, gilt bei uns die Datenvoratsspeicherungssperre. Das VerkdHSpFruSpPflEG-Gesetz wurde ausgehebelt.

Der Gesetzentwurf zur Einführung einer Sicherungsanordnung für Verkehrsdaten in der Strafprozessordnung (20/14022) vom 03.12.2024 beschreibt die derzeitige Situation wie folgt: ,,Vorschriften zur sogenannten Vorratsdatenspeicherung waren wiederholt Gegenstand der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) (...). Die zur Vorratsdatenspeicherung gefassten Vorschriften des deutschen Rechts sind nicht mit dem Unionsrecht vereinbar (...). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte bereits mit Urteil vom 2. März 2010 (1 BvR 256/08) ..., wegen Verstoßes gegen Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) für nichtig erklärt. … Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass de facto seit über 14 Jahren in Deutschland keine Vorratsdatenspeicherung mehr durchgeführt und zu Strafverfolgungszwecken eingesetzt wird….“

Wir alle kennen es vom Autofahren. Die automatische Erfassung aller Kfz-Kennzeichen (personenbezogene Daten) durch optische Zeichenerkennung betrifft das Recht auf informationelle Selbst-bestimmung. Um den hohen Schutzanforderungen für eine Zulassung zu genügen, wurde auch die einzige noch eingesetzte Section Control Strecke in Deutschland abgeschaltet. Obwohl Zeichenfolgen der Nummernschilder verschlüsselt und anonymisiert worden sind, und auch wenn nach der Berechnung zwischen den Messpunkten keinen Geschwindigkeitsverstoß festgestellt worden ist, die Daten dann sofort wieder gelöscht wurden, sodass kein Rückschluss auf das Fahrzeug oder den Fahrer möglich ist, ist eine Realisierung in Deutschland nicht machbar. Egal, wie man dazu steht, stellt sich die Frage: Wo ist nun der Unterschied zum maritimen Lagebild bei der Detektion und Speicherung von Objekten (Schiffen, Boot, Tauchfahrzeuge)? Nun kann man AIS anführen - ja, hier gibt es auch eine Speicherung. Jedoch schalten die Schiffe kooperativ „freiwillig“ ihr AIS ein, um gerade detektiert und identifiziert zu werden – das ist der Sinn des Systems. Für AIS-Verweigerer, wie Schattenflotten usw., kommen wir mit diesem Ansatz nicht weiter, elektromagnetische wie optische aber auch akustische und andere Sensordaten müssen angewendet und gespeichert sowie kombiniert werden.

Warum werden wir dann beim Parkplatzes eines Supermarktes mit dem Kennzeichen oder innerhalb des Geschäftes mit Gesicht erfasst, unsere Daten gesichert? Weil wir dort die Wahl haben, auch den Parkplatz oder den Supermarkt nicht zu befahren/betreten – es ist kein öffentlicher Raum.

Für die Behörden stehen Informationsfreiheit und Datenschutz in einem natürlichen Spannungs-verhältnis. Umweltinformations-, Datennutzungs- und Informationsfreiheitsgesetz könnten nun in dieser Regierungsphase geändert respektive abgeschafft, damit die gesetzgeberische Wertung weiter erschwert und den unterschiedlichen Interessen kein rechtlich gesichertes Gewicht eingeräumt werden. Auch das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung (E-Government-Gesetz – EgovG) ist mit §12/12a zu den Anforderungen an das Bereitstellen von Daten mit Umfang der Nutzung, sowie Nutzungsbedingungen bei Datenerhebung und -austausch zu beachten. Nach §12a Abs. 6 EGovG Bund muss der Abruf von Daten zur uneingeschränkten Weiterverwendung der Daten durch jedermann ermöglicht werden. Andererseits beispielsweise bei der Länderregelungen EGovG Schleswig-Holstein ist eine ausdrückliche Regelung zur Weiterverwendung gemäß § 8 Abs. 6 EGovG SH vorgegeben. Danach dürfen Daten nach § 1 des Informationsweiterverwendungs-gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2913), die Bestandteil der Basisdienste (§ 8 Abs. 1 EGovG SH) wie Datenanalyse, -kategorisierung, -sortierung, -übertragung und -auswertung in Fachanwendungen und -verfahren, eben nicht weiterverwendet werden, soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften ... die Weiterverwendung zulässig ist. Verstöße stellen eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 10 EGovG SH). Selbst die Bundespolizei darf laut Bundespolizeigesetz (BpolG) keine flächendeckende nach § 27b anlassbezogene automatische Kennzeichenerfassung durchführen.

Wie dürfen hochwertige Datensätze gemäß Datennutzungsgesetz als Verkehrsdaten (Georaum / Mobilität) auf See mit der Verschneidung und Datenfusion behandelt und ausgetauscht werden, wenn selbst Juristen hier auf keine einheitliche Rechtsprechung zurückgreifen können? Wer mag da selber in Deutschland Daten von See erheben und weitergeben? Dürfen wir beispielsweise Daten vom Internet der Tiere mit sicherheitsrelevanten Daten verbinden, um ein Lagebild zu verbessern? Wie sind die Urheberrechte zu bewerten? Wie wollen wir bei KRITS agieren, wenn bei der Datenerhebung, -verarbeitung und -weiterleitung immer auch ein Gesetzesverstoß mitschwingt?

Technische Lösungen für ein maritimes Lagebild zur Thematik KRITIS sind vorhanden, es wird jedoch eine klare juristische Handlungsvorgabe bei der Lagebilderstellung benötigt. Politische und juristische, keine technischen Diskussionen und Ergebnisse können KRITIS schützen – das ist die Hauptherausforderung für Bund und Länder.

Autor:
Dr. Ivor Nissen, Rickert