(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und dem Beisitzer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils in Gemeinschaft mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig werden soll.
Die Mitgliederversammlung kann auch jeweils beschließen, dass eine „Doppelspitze“ aus zwei ersten Vorsitzenden gebildet wird. Beide Vorsitzenden stimmen sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander ab und vertreten sich gegenseitig. Im Fall einer Doppelspitze entfällt die Funktion des stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der stellvertretende Vorsitzende, leitet die gesamte Vereinsarbeit.
(3) Der Schriftführer erledigt den Schriftwechsel und fertigt die Niederschriften über die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlung; außerdem führt er das Mitgliederverzeichnis.
(4) Dem Schatzmeister obliegt die Einziehung der Mitgliedsbeiträge sowie die Verwaltung der Vereinsgelder und des Vereinsvermögens.
(5) Der Beisitzer soll insbesondere die Zusammenarbeit mit anderen technischen sowie wissenschaftlichen Vereinigungen, Hochschulen und Institutionen fördern.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von vier Jahren gewählt, und zwar alle zwei Jahre zwei bis drei Mitglieder des Vorstandes, sodass der Vorsitzende und sein Stellvertreter sowie der Schriftführer und der Schatzmeister nicht gleichzeitig wechseln. Kommt eine einfache Stimmenmehrheit nicht zustande oder lehnt der Betreffende ab, so ist die Wahl erneut durchzuführen. Als gewählt gilt derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(7) Findet eine Mitgliederversammlung erst nach Ablauf der Amtszeit der zu wählenden Vorstandsmitglieder statt, so bleibt der Vorstand in der bisherigen Zusammensetzung bis zur Neuwahl im Amt.
(8) Der Vorstand kann zur fachlichen Beratung in speziellen Fragen des Vermessungs- und Liegenschaftswesens sowie zur Vorbereitung der wissenschaftlichen Tagungen einen Beirat berufen, der ebenfalls ehrenamtlich tätig ist. Im Beirat sollten Fachkollegen von Universitäten, Hochschulen oder anderen wissenschaftlichen Einrichtungen sowie Vertreter des BdVI mitwirken.
(9) Der Vorstand kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung Aufgaben seiner Geschäftsführung auf die Geschäftsstelle eines anderen Landesvereins oder auf eine gemeinsame Geschäftsstelle übertragen. Die daraus entstehenden Auslagen und Kosten sind der Geschäftsstelle zu erstatten.
(10) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.